Öffentlicher Dienst (Deutschland)

Der Begriff öffentlicher Dienst wird im deutschen Recht nicht einheitlich gebraucht. Er ist jedenfalls weitergehend als der Begriff „der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn“. Der Begriff Öffentlicher Dienst war noch zu Beginn des 20. Jahrhunderts nahezu unbekannt, hat aber den Begriff Staatsdienst seit 1920 zunehmend verdrängt.

  1. Beschluss des BVerfG vom 25. September 1980 - BVerfGE 55, 205, 227; Gerhard Pfennig: Der Begriff des öffentlichen Dienstes und seiner Angehörigen. Duncker & Humblot Berlin 1960, S. 12
  2. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2011 – 2 C 39.09 Rn. 14
  3. Gerhard Pfennig: Der Begriff des öffentlichen Dienstes und seiner Angehörigen. Duncker & Humblot Berlin 1960, S. 14
  4. Fritz Paepcke, Klaus Berger, Hans-Michael Speier: Im Übersetzen Leben: Übersetzen und Textvergleich, Gunter Narr Verlag, 1986, S. 262 Online