Abnahme

Die Abnahme ist eine Rechtshandlung, die in der Entgegennahme der Leistung durch den Gläubiger eines Kauf- oder Werkvertrages besteht. Beim Werkvertrag umfasst sie darüber hinaus die Billigung des Werkes als im Wesentlichen vertragsgemäß (sog. zweigliedriger Abnahmebegriff).