Affektionsinteresse
Als Affektionsinteresse (= Liebhaberinteresse, auch: Affektionswert) wird im Schadensersatzrecht das wirtschaftlich nicht messbare Interesse bezeichnet, das vom Schädiger grundsätzlich nicht ersetzt werden muss. Dies beinhaltet zum Beispiel den rein persönlichen Liebhaberwert, Erinnerungswert oder Gefühlswert an einer ansonsten wertlosen Sache. Diesen rein ideellen Schaden hat der Schädiger dem Geschädigten nicht zu ersetzen. Angesiedelt ist die Begrifflichkeit damit im immateriellen Schadensrecht.