Aggression (Völkerrecht)

Als Aggression definiert die Charta der Vereinten Nationen (UN-Charta) „die völkerrechtswidrige Anwendung militärischer Gewalt oder anderer Arten von Zwang seitens eines Staates (im Weiteren: Aggressor) oder einer Koalition von Staaten gegenüber einem oder mehreren anderen Staaten“. Die Aggression fällt unter das völkerrechtliche Verbot der Anwendung und Androhung von Gewalt in den zwischenstaatlichen Beziehungen.

Gemäß UN-Charta sind die Anwendung von Waffengewalt gegen einen Aggressor (Artikel 42) und Maßnahmen überfallener Staaten zu ihrer individuellen und kollektiven Selbstverteidigung (Artikel 51) rechtmäßig und damit keine Aggression.

  1. Charta der Vereinten Nationen, Artikel 1 und Artikel 2, Ziffer 4, „völkerrechtliche Verbot der Anwendung und Androhung von Gewalt in den zwischenstaatlichen Beziehungen“.
  2. Charta der Vereinten Nationen, Artikel 42 = Anwendung von Waffengewalt gegen einen Aggressor; Artikel 51 = Selbstverteidigung.