Aggression (Völkerrecht)
Als Aggression definiert die Charta der Vereinten Nationen (UN-Charta) „die völkerrechtswidrige Anwendung militärischer Gewalt oder anderer Arten von Zwang seitens eines Staates (im Weiteren: Aggressor) oder einer Koalition von Staaten gegenüber einem oder mehreren anderen Staaten“. Die Aggression fällt unter das völkerrechtliche Verbot der Anwendung und Androhung von Gewalt in den zwischenstaatlichen Beziehungen.
Gemäß UN-Charta sind die Anwendung von Waffengewalt gegen einen Aggressor (Artikel 42) und Maßnahmen überfallener Staaten zu ihrer individuellen und kollektiven Selbstverteidigung (Artikel 51) rechtmäßig und damit keine Aggression.
- ↑ Charta der Vereinten Nationen, Artikel 1 und Artikel 2, Ziffer 4, „völkerrechtliche Verbot der Anwendung und Androhung von Gewalt in den zwischenstaatlichen Beziehungen“.
- ↑ Charta der Vereinten Nationen, Artikel 42 = Anwendung von Waffengewalt gegen einen Aggressor; Artikel 51 = Selbstverteidigung.