Allgemeine Marktbehinderung

Eine Allgemeine Marktbehinderung (auch: allgemeine Marktstörung) liegt im Wettbewerbsrecht lauterkeitsrechtlich vor, wenn ein „zwar nicht von vornherein unlauteres, aber doch wettbewerblich bedenkliches Wettbewerbsverhalten für sich allein oder in Verbindung mit den zu erwartenden gleichartigen Maßnahmen von Mitbewerbern die ernstliche Gefahr begründet, dass der Wettbewerb in erheblichem Maße eingeschränkt wird“.

  1. BGHZ 157, 55Zeitung zum Sonntag, 20 Minuten Köln; Helmut Köhler/Joachim Bornkamm, Kommentar UWG, 30. Aufl., 2012, § 4 Rn. 12.3.