Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Deutschland)
Der Allgemeine Teil (AT) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) umfasst die §§ 1–240a, die als Buch 1 den hauptsächlichen Regelungsbereichen des BGB – den vier Büchern des Schuldrechts, Sachenrechts, Familienrechts und Erbrechts – vorangestellt sind.
Das BGB ist das bedeutendste Gesetz des deutschen Privatrechts. Es ist ein systematisch-abstrakt konzipiertes Gesetz, das versucht, Doppelregelungen zu vermeiden. Deshalb gibt es einen Allgemeinen Teil. In ihm sind im Wege der sogenannten Klammertechnik diejenigen allgemeinen Vorschriften zusammengefasst, die den übrigen Büchern des BGB zugrunde liegen und als leges generales gelten, sofern sie nicht durch speziellere Vorschriften, die die spezifische Sachmaterie betreffen, als leges speciales verdrängt werden. Der hohe Abstraktionsgrad des Regelungskomplexes führt dazu, dass die Normen für den Laien schwer verständlich werden.
Wenngleich das BGB als Ganzes dem Aufbau nach dem sogenannten Pandektensystem des 19. Jahrhunderts folgt, so folgt der Aufbau des AT und seiner Abschnitte zumindest teilweise dem Institutionensystem. Dieses teilt das Recht in drei Kategorien auf: „personae“, „res“ und „actiones“ (Personen-, Sachen- und Prozessrecht).
- ↑ Hans Brox und Wolf-Dietrich Walke: Allgemeiner Teil des BGB. 49., neu bearbeitete Auflage. Verlag Franz Vahlen GmbH, München 2025, ISBN 978-3-8006-7718-4, S. § 2 Rn. 24 ff.