Anbeweis
Ein Anbeweis bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im deutschen Zivilprozessrecht „eine gewissen Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptungen der beweisbelasteten Partei aufgrund des bisherigen Verhandlungsergebnisses bei einer nonliquet-Situation im Übrigen.“ Dieser „Anbeweis“ könne sich aus einer schon durchgeführten Beweisaufnahme oder aus dem sonstigen Verhandlungsinhalt ergeben.