Anerkannte Religionsgemeinschaften in Österreich

Die Vielzahl der Religionsgemeinschaften in Österreich wird rechtlich – als Rechtsperson bzw. Rechtspersönlichkeit – in drei Kategorien unterteilt, mit denen jeweils unterschiedliche Rechte und Pflichten verbunden sind. Es handelt sich um folgende Kategorien (gereiht gemäß abnehmendem rechtlichem Status):

  1. gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften
  2. eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften
  3. religiöse Vereine

Die Anerkennung trifft keinerlei Aussagen über die „Legitimität“ oder gar „Zulässigkeit“ einer Glaubensrichtung. Aus Sicht des österreichischen Staates gelten jene Personen als „ohne Bekenntnis“, die keiner staatlich anerkannten oder eingetragenen Religionsgemeinschaft angehören:

„Personen, die weder einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft noch einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft angehören, gelten als Personen ohne Bekenntnis (o.B.).“

Durchführungserlass zum Religionsunterricht. Gfz: BMUKK-10.014/2-III/3/2007 (auf uibk.ac.at)

Das heißt, dass man dem österreichischen Staat gegenüber rein rechtlich sogar dann als „ohne Bekenntnis“ gilt, wenn man Mitglied einer Religionsgemeinschaft ist, die sich (nur) in Form eines Vereins konstituiert hat.

In Österreich herrscht dennoch volle private wie öffentliche Religionsfreiheit (Freiheit des Glaubens), Bekenntnisfreiheit (die Freiheit, den Glauben öffentlich zu machen oder nicht), weitreichender Schutz vor religiös motivierter Diskriminierung und auch strenge Trennung von Kirche und Staat. Die Anerkennung regelt öffentlich-rechtliche Vor- und Schutzrechte und Finanzvorteile, die Eintragung stellt eine Vorstufe dar, inwiefern die staatlichen Bedingungen für die Erteilung dieser Rechte erfüllt sind. Vereine müssen Gesetzeskonformität erfüllen und dürfen nicht gewinnorientiert sein.

  1. Johann Bair, Wilhelm Rees: Staat-Kirche-Verhältnis. innsbruck University Press, Innsbruck 2016, ISBN 978-3-903122-08-6 (460 S.).
  2. Michael Wermke, Miriam Rose: Konfessionslosigkeit heute. Evangelische Verlagsanstalt, 2014, ISBN 978-3-374-03386-7, S. 206 (334 S.): „Daneben gibt es "eingetragene Bekenntnisgemeinschaften", welche nach einer bestimmten Zeit die Möglichkeit haben, anerkannt zu werden.“
  3. Zur Organisation von Religionsgemeinschaften in Österreich. Auf rechtlicher Ebene können in Österreich drei verschiedene Gruppen von Religionsgemeinschaften unterschieden werden:. In: Universität Wien. 10. Oktober 2022, archiviert vom Original am 18. Januar 2024; abgerufen am 28. April 2024: „Religionsgemeinschaften können wie Sport- oder Kulturvereine private Vereine werden. Dabei kann es sich entweder um gemeinnützige Vereine handeln, die mindestens zwei Mitglieder und gemeinnützige Absichten benötigen, aber vom Staat nicht als religiös angesehen werden, oder um einen Verein mit teilweise religiösen Funktionen.“
  4. als Beispiel, Österreich: gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft und staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft sind zwei der Formen der Anerkannten Religionen in Österreich;
    vergl. zu weiterer Verwendung auch „Für die Zeit zwischen dem Austritt aus der einen und dem Eintritt in eine andere Glaubensgemeinschaft gilt man als Person ohne Bekenntnis (o.B.).“ in Allgemeines zum Übertritt in eine andere Glaubensgemeinschaft, help.gv.at