Anwaltsprozess
Unter Anwaltsprozess versteht man im Prozessrecht in Deutschland ein gerichtliches Verfahren, bei dem sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten bzw. begleiten lassen müssen, d. h., sie können ohne diese Vertretung den Prozess weder als klagende noch als beklagte Partei führen und werden in der mündlichen Verhandlung behandelt, als wenn sie nicht erschienen wären.
In Bezug auf Anwaltsprozesse spricht man vom Anwaltszwang oder auch Anwaltserfordernis. Eine „Selbstvertretung“ im deutschen Zivilprozess gestattet § 78 Abs. 4 ZPO für Rechtsanwälte nach den in Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen.
Im Strafprozess in Deutschland ist bei der sogenannten notwendigen Verteidigung (§ 140 StPO) für den Beschuldigten ein Pflichtverteidiger von Amts wegen zu bestellen, wenn der Beschuldigte noch über keinen von ihm gewählten Verteidiger verfügt (§§ 141 Abs. 1 S. 1, 138 StPO). Während aber im Zivilprozess die Prozesshandlungen, also insbesondere die Stellung von Anträgen, in bestimmten Fällen unter Anwaltszwang fällt, bleibt die Postulationsfähigkeit des Angeklagten auch nach Beiordnung eines Pflichtverteidigers erhalten.