Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Basisdaten
Titel:Gesetz zur Regelung der
Arbeitnehmerüberlassung
Kurztitel: Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Abkürzung: AÜG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Arbeitsrecht
Fundstellennachweis: 810-31
Ursprüngliche Fassung vom: 7. August 1972
(BGBl. I S. 1393)
Inkrafttreten am: 11. Oktober 1972
Neubekanntmachung vom: 3. Februar 1995
(BGBl. I S. 158)
Letzte Änderung durch: Art. 10 G vom 22. Dezember 2025
(BGBl. I Nr. 369 vom 29. Dezember 2025)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
teilweise 30. Dezember 2025
(Art. 23 Abs. 1 G vom 22. Dezember 2025), teilweise 29. Juni 2026
(Art. 23 Abs. 3 G vom 22. Dezember 2025)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das deutsche Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) regelt die Überlassung von Arbeitnehmern (Leiharbeitnehmern), soweit sie im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit stattfindet. Bis zum 30. November 2011 war der Anwendungsbereich des Gesetzes auf solche Arbeitnehmerüberlassung beschränkt, die gewerbsmäßig ausgeübt wurde. Das AÜG diente ursprünglich ausschließlich dem sozialen Schutz der Leiharbeitnehmer und sollte diese insbesondere vor Ausbeutung bewahren. Mittlerweile verfolgt der Gesetzgeber mit dem AÜG auch arbeitsmarktpolitische Zwecke.

In Österreich ist Rechtsgrundlage das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG).

  1. Die Erweiterung erfolgte durch das Erste Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes – Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung