Artikel 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland befindet sich im ersten Abschnitt des Grundgesetzes, der die Grundrechte gewährleistet. Der Artikel verbürgt die Freiheit von Religion, Gewissen und Weltanschauung. Ebenfalls räumt er das Recht ein, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Soweit die ungestörte Religionsausübung gewährleistet wird, umfasst diese auch ein korporatives Daseins- und Betätigungsrecht der religiösen Vereinigungen. Das Verhältnis von Staat und Kirche hat das Grundgesetz dagegen nicht selbst geregelt, sondern in Art. 140 GG bestimmt, dass die dort genannten sog. Kirchenartikel der Weimarer Verfassung Bestandteil des Grundgesetzes sind.

Art. 4 GG gewährleistet umfangreiche Freiheiten, deren Inhalte sich maßgeblich durch das Selbstverständnis des Grundrechtsträgers ergeben und die nach dem Wortlaut des Grundrechts lediglich unter hohen Voraussetzungen beschränkt werden können. Dies führt angesichts zunehmender Pluralisierung der Gesellschaft in Religionsfragen zu einem gesteigerten Konfliktpotential. Daher ist die Auslegung des Art. 4 GG in der Rechtswissenschaft äußerst umstritten.