Artikel 84 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Artikel 84 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland enthält nähere Bestimmungen über die Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder als eigene Angelegenheit, was gem. Art. 83 GG die Regel ist. Neben der Ausführung von Landesgesetzen (Landeseigenverwaltung im engeren Sinn) haben die Länder auch die Verwaltungskompetenz zur Ausführung von Bundesgesetzen (Landeseigenverwaltung im weiteren Sinn).