Atom-Moratorium

Als Atom-Moratorium bezeichnet man die politische Entscheidung der schwarz-gelben Regierung Merkel vom 14. März 2011, drei Tage nachdem in Japan Tausende durch Tsunami nach Seebeben starben und zudem das Kernkraftwerk Fukushima zerstört wurde, alle 17 deutschen Kernkraftwerke einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen und dazu die sieben ältesten Kraftwerke und den Problemreaktor Krümmel drei Monate lang stillzulegen bzw. abgeschaltet zu lassen, wenn sie sich zu diesem Zeitpunkt nicht in Betrieb befanden.

Erst im Oktober 2010 hatte der Bundestag mit derselben Koalitionsmehrheit eine Laufzeitverlängerung deutscher Kernkraftwerke um bis zu 14 Jahre (2036 anstatt 2022) formell beschlossen. Das ohne Parlamentsbeteligung von der Regierung verkündete Atom-Moratorium, eine teilweise als überhastet kritisierte Maßnahme, leitete die Rückkehr zum 2002 erstmals beschlossenen Atomausstieg ein, der am 30. Juni 2011 vom Bundestag angenommen wurde.

Das Moratorium war kein Gesetz, sondern wurde mit dem seit Herbst 2010 gültigen Atomgesetz als „vorsorgliche Gefahrenabwehr“ begründet. Auf Bitte der Bundesregierung ordneten die Atomaufsichtsbehörden der Länder, in denen diese Kraftwerke stehen, ihre befristete Stilllegung (Abschaltung) an. Einige Bundesländer fürchteten erhebliche Schadensersatzforderungen, falls Gerichte das Moratorium als rechtlich unzulässigen Eingriff beurteilen. In einigen Fällen wurde verwaltungsgerichtlich festgestellt, dass die Anordnung zur vorübergehenden Abschaltung rechtswidrig war. Einige Betreiber kündigten an, freiwillig auf ein Wiederanfahren abgeschalteter Reaktoren zu verzichten. Gegen sie erging deshalb keine behördliche Anordnung.

  1. Roman Heflik, Ludger Fertmann: Biblis A – Nach RWE-Klage: Länder fürchten Millionenforderungen, Hamburger Morgenpost, 2. April 2011