Atomrecht
Atomrecht (das Recht der Kernenergie) ist ein Untergebiet des Energierechts. Es regelt die Erzeugung und die Nutzung der Kernenergie, den Schutz gegen ihre Gefahren. Nationale Rechtsquellen sind Atomgesetze und -verordnungen.
Zum internationalen Vertragsrecht auf diesem Gebiet gehören:
- Haftungsrecht
- Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie, sogenanntes Pariser Übereinkommen: Vertragsstaaten sind die meisten westeuropäischen Staaten
- Zusatzübereinkommen vom 31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen, sogenanntes Brüsseler Zusatzübereinkommen: erhöht die Haftungssummen
- Wiener Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden vom 21. Mai 1963, sogenanntes Wiener Übereinkommen: geschlossen im Rahmen der UNO, 36 Vertragsparteien weltweit, insbesondere ehemalige Ostblock- und lateinamerikanische Staaten
- Gemeinsames Protokoll über die Anwendung des Wiener Übereinkommens und des Pariser Übereinkommens vom 21. September 1988, sogenanntes Gemeinsames Protokoll: regelt die Anwendung von Pariser und Wiener Übereinkommen zwischen den Staaten, die dem jeweils anderen Vertrag beigetreten sind.
- bilateral:
- Abkommen vom 22. Oktober 1986 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie