Ausbleiben
Ausbleiben des Angeklagten bedeutet im deutschen Strafprozessrecht das Nichterscheinen des Angeklagten zur Hauptverhandlung (Prozessabwesenheit).
- ↑ Ausbleiben des Angeklagten Rechtslexikon.net, abgerufen am 16. September 2020.
Ausbleiben des Angeklagten bedeutet im deutschen Strafprozessrecht das Nichterscheinen des Angeklagten zur Hauptverhandlung (Prozessabwesenheit).