Bundesausbildungsförderungsgesetz

Basisdaten
Titel:Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung
Kurztitel: Bundesausbildungsförderungsgesetz
Abkürzung: BAföG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht, Sozialrecht
Fundstellennachweis: 2212-2
Ursprüngliche Fassung vom: 26. August 1971
(BGBl. I S. 1409)
Inkrafttreten am: 1. September 1971
Neubekanntmachung vom: 7. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1952, ber. 2012 I S. 197)
Letzte Änderung durch: Art. 1 G vom 19. Juli 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 249)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. August 2024
(Art. 3 G vom 19. Juli 2024)
GESTA: K008
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Bundes­ausbildungs­förderungs­gesetz (BAföG) regelt die staatliche Unterstützung für die Ausbildung von Schülern und Studenten in Deutschland. Mit dem Kürzel BAföG wird umgangssprachlich auch die Sozialleistung bezeichnet, die sich aus dem Gesetz ergibt. Das Gesetz gilt nach § 68 Nr. 1 SGB I bis zu seiner Einordnung in das Sozialgesetzbuch als dessen Besonderer Teil.

Das sogenannte Aufstiegs-BAföG (früher: Meister-BAföG), mit dem die berufliche Aufstiegsfortbildung von Handwerkern und anderen Fachkräften finanziell gefördert wird, ist nicht im Bundesausbildungsförderungsgesetz, sondern im Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) geregelt.