Strafverfahren zu den Nord-Stream-Anschlägen

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof führt seit dem 10. Oktober 2022 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der verfassungsfeindlichen Sabotage und anderer Straftaten. Die Bundespolizei und das Bundeskriminalamt wurden mit den Ermittlungen betraut. Die Zuständigkeit der Bundespolizei ergibt sich aus § 6 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 6 BPolG. Danach obliegt ihr die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben im Bereich der Strafverfolgung außerhalb des deutschen Küstenmeeres. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2025 aufgrund des Verdachtes der Beteiligung an dem Anschlag auf die Nord-Stream-Pipelines Haftbefehl gegen den ukrainischen Staatsangehörigen Serhii Kuznetsov erlassen (Aktenzeichen: 1 BGs 1503/25). Aufgrund eines auf dessen Basis ergangenen Europäischen Haftbefehls ist der Beschuldigte am 21. August 2025 in Misano Adriatico in Italien festgenommen worden. Nach Auslieferungshaft in Italien wurde er am 27. November 2025 nach Deutschland überstellt. Seither befindet er sich in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl nimmt den dringenden Tatverdacht einer Strafbarkeit des Beschuldigten gem. § 88 Abs. 1 Nr. 3, § 305 Abs. 1, § 25 Abs. 2, § 52 StGB an. Die eingelegte Haftbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss (Az. 3 BJs 297/25-2) vom 10. Dezember 2025 verworfen.

  1. Bundestagsdrucksache 20/6321 (PDF), S. 2. In: Deutscher Bundestag. Abgerufen am 25. Februar 2026.
  2. Vorname Walter: Der Schutz der maritimen Kritischen Infrastruktur nach den Anschlägen auf die Nord-Stream-Pipelines. In: NordÖR. 2023, S. 301.
  3. Pressemitteilung vom 30.09.2025 (Nr. 2). In: Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof. 30. September 2025, abgerufen am 24. Februar 2026.
  4. Nord Stream sabotage: Germany issues arrest warrant for Ukrainian suspect. In: BBC News. 15. August 2025, abgerufen am 24. Februar 2026.
  5. In Germany a Ukrainian Nord Stream suspect becomes a test for wartime law. In: The Kyiv Independent. August 2025, abgerufen am 24. Februar 2026.
  6. Beschluss vom 10. Dezember 2025 – StB 60/25 (PDF). (PDF) In: Bundesgerichtshof. 10. Dezember 2025, abgerufen am 24. Februar 2026.