Bagatelldelikt
Als Bagatelldelikte werden im deutschen Strafverfahrensrecht Straftaten von geringer Bedeutung bezeichnet. Der Rechtsbegriff Bagatelldelikt ist im Gesetz nicht legal definiert, wird in der Rechtspraxis jedoch allgemein für „geringfügige Straftaten“ verwendet, wobei typischerweise darauf abgestellt wird, dass der eingetretene Nachteil für das Opfer bzw. das Unrecht aus Sicht der Gesellschaft geringfügig ist. Bei Bagatelldelikten kommt es (bei Vorliegen der dafür vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen) vielfach zu einem Absehen der Verfolgung der Tat gemäß § 153 StPO durch die jeweilige Staatsanwaltschaft.