Bagatellsteuer

Als Bagatellsteuern werden in der Finanzwissenschaft und in der Steuerlehre Steuerarten bezeichnet, deren Steuereinnahmen lediglich einen geringen Teil des gesamten Steueraufkommens einer Gebietskörperschaft ausmachen. Bis zu welchem konkreten Anteil am Gesamtsteueraufkommen eine Steuer als Bagatellsteuer zu beurteilen ist, kann finanzwissenschaftlich nicht bestimmt werden. Der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium der Finanzen zieht die Grenze bei 0,1 % des Gesamtsteueraufkommens. Erreicht mithin eine bestimmte Steuerart lediglich bis zu 1 Million Euro am gesamten Steueraufkommen einer Gebietskörperschaft von 1 Milliarde Euro, gilt sie als Bagatellsteuer. Das Deutsche Steuerzahlerinstitut sieht eine Grenze von 0,2 %.

  1. BMF-Beirat: Fragen zu Steuern mit geringem Steueraufkommen („Bagatellsteuern“), 1988, S. 308.
  2. Deutsches Steuerzahlerinstitut des Bundes der Steuerzahler e.V./Damian Fichte: Bausteine für eine Reform des Steuersystems: Das DSi-Handbuch Steuern, 2013, S. 311.