Bedarfsgemeinschaft
Bedarfsgemeinschaft (BG) ist ein Rechtsbegriff des Sozialrechts in Deutschland, der für die Berechnung des Bürgergeldanspruchs Bedeutung erlangt. Er wurde im deutschen Recht bei der Reform der Grundsicherung für Arbeitssuchende 2005 in das neu geregelte Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) übernommen. Eine Bedarfsgemeinschaft liegt vor, wenn Personen gemeinsam in einem Haushalt leben und sich aufgrund persönlicher oder familiärer Verbundenheit gegenseitig zur Unterstützung verpflichtet sind. Dem Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft liegt die politische Entscheidung zu Grunde, dass solche Personen sich in Notlagen gegenseitig materiell unterstützen, ihren Lebensunterhaltsbedarf typischerweise gemeinsam decken und ihnen eine solche gegenseitige Unterstützung auch zuzumuten ist.
Daraus resultiert das sozialrechtliche Subsidiaritätsprinzip (auch Nachrangprinzip): Beantragt eine Person aufgrund von Hilfsbedürftigkeit Grundsicherungsleistungen zur Deckung des Lebensbedarfs, werden diese durch den Staat nur gewährt, soweit eine Deckung des Bedarfs durch die Person selbst oder Personen ihrer Bedarfsgemeinschaft nicht möglich ist; es findet eine Anrechnung von Einkommen und Vermögen bestimmter Personen der Bedarfsgemeinschaft auf den Bedarf der hilfsbedürftigen Person statt. Ob die angerechneten Beträge der Person tatsächlich zugutekommen, spielt keine Rolle. Die Durchsetzung der materiellen Unterstützung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft obliegt ihren Mitgliedern nach zivilrechtlichen Grundsätzen, typischerweise nach den Vorschriften Familienunterhalts.
Im Unterhaltsrecht wird zudem die Bedarfsgemeinschaft eines Unterhaltsschuldners bei der Bestimmung seines Selbstbehalts berücksichtigt: Spart er durch gemeinsame Haushaltsführung Kosten für die Wohnung oder die allgemeine Lebensführung, wird ihm unter Umständen ein geringerer Selbstbehalt zugemessen.