Behandlungswunsch

Ein Behandlungswunsch ist eine vorsorgliche Willensbekundung über Art, Umfang und Dauer sowie die Umstände einer Behandlung, die nicht die Voraussetzungen einer Patientenverfügung erfüllt (§ 1901a Abs. 2, § 1901 Abs. 3 BGB).

Behandlungswünsche im Sinne des § 1901 a Abs. 2 BGB können etwa alle Äußerungen eines Betroffenen sein, die Festlegungen für eine konkrete Lebens- und Behandlungssituation enthalten, aber nicht schriftlich abgefasst wurden, keine antizipierenden Entscheidungen treffen oder von einem minderjährigen Betroffenen verfasst wurden. Auch eine Patientenverfügung, die nicht sicher auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation des Betroffenen passt und deshalb keine unmittelbare Wirkung entfaltet, kann als Behandlungswunsch Berücksichtigung finden.

  1. Zentrale Ethikkommission bei der Bundesärztekammer: Hinweise und Empfehlungen zum Umgang mit Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen im ärztlichen Alltag Stand: 25. Oktober 2018, S. A 2437.
  2. Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann: Betreuungsrecht, 5. Aufl. § 1901 a BGB Rn. 57; Palandt/Götz: BGB, 73. Aufl. § 1901 a Rn. 28; Jürgens/Jürgens: Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1901 a BGB Rn. 16; HK-BUR/Bauer, Stand: Juli 2011, § 1901 a BGB Rn. 71.