Betreuungsbehörde
Die Betreuungsbehörden (auch Betreuungsstellen genannt) sind in Deutschland in ihrem jeweiligen Bundesland im Bereich der Betreuungen (bis 1992: Vormundschaft und Pflegschaft) für Volljährige zuständig. Nach dem Recht vor Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes am 1. Januar 1992 waren die Behördenaufgaben im Bereich der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige den Jugendämtern zugewiesen (§ 54 a JWG a. F.). Die Zuordnung der Aufgaben zum Jugendamt wurde insbesondere von erwachsenen Menschen als unangemessen und diskriminierend empfunden. Gleichzeitig haben auch die Mitarbeiter der Jugendämter die Zuständigkeit ihrer Behörde als überfordernd erlebt, da Kinder und Jugendliche und Erwachsene eine sehr unterschiedliche Art fachlicher Begleitung benötigen. Im Rahmen des Betreuungsgesetzes, das im Wesentlichen andere Gesetze änderte (BGB, FGG usw.), wurde auch ein eigenständiges Gesetz für behördliche Aufgaben im Bereich des 1992 eingeführten Betreuungsrechts geschaffen, das Betreuungsbehördengesetz (BtBG). Zum 1. Januar 2023 wurde es durch das Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) abgelöst.