Bilanzklarheit

Bilanzklarheit ist im Rechnungswesen ein auf den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Buchführung beruhender Bilanzierungsgrundsatz, wonach der Jahresabschluss bestimmten formalen (äußerlichen) Gliederungs- und Gestaltungsprinzipien zu entsprechen hat und sich in einem optisch einwandfreien, übersichtlichen und unmissverständlichen Bilanzbild ausdrücken soll. Dieser Grundsatz zielt insbesondere auf Kreise ab, die sich außerhalb des bilanzierenden Unternehmens für dessen Jahresabschluss interessieren (Aktionäre, Wettbewerber, Kreditinstitute, Finanzamt). Ihnen soll der Einblick in die ohnehin schwierige Materie nicht noch durch Unübersichtlichkeit zusätzlich erschwert werden. Der Bilanzjurist Hermann Veit Simon (1856–1914) beschrieb erstmals 1899 die Bilanzierungsgrundsätze der Bilanzwahrheit und Bilanzklarheit. Er meinte pessimistisch, dass beide „können nur die Ziele bedeuten, auf die man hinarbeiten soll, die man aber vollständig nie erreichen wird“.

Der Gesetzgeber hat Regelungen vorgesehen, mit denen der Grundsatz der Bilanzklarheit durchgesetzt werden soll. Bezugspunkt im Gesetz ist der Empfängerhorizont („Der Jahresabschluss…hat …zu vermitteln“; § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB). Die falsche Bezeichnung und Einordnung einer Bilanzposition (sofern handelsrechtlich zulässig und sachlich gerechtfertigt) verstößt zwar gegen Gliederungsvorschriften, führt aber nicht zur Nichtigkeit eines Jahresabschlusses, wenn dessen Klarheit und Übersichtlichkeit nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Klarheit und Übersichtlichkeit führt jedoch in der Regel gemäß § 256 Abs. 4 AktG zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses.

  1. Hermann Veit Simon, Die Bilanzen der Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, 3. Auflage, 1899, S. 474
  2. BGH ZIP 2003, 1498, 1501