Blindenware
Blindenware war nach deutschem Recht eine nach den Vorgaben des Blindenwarenvertriebsgesetzes (BliwaG) hergestellte Ware, die im Wesentlichen von blinden Menschen hergestellt wurde. Zu den Blindenwaren gehörten Bürsten, Wäscheklammern und kunstgewerbliche Waren. Die Ware durfte nur unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Blindenware vertrieben werden, wenn sie offiziell gekennzeichnet war. Die Kennzeichnung musste von einer staatlich anerkannten Blindenwerkstätte bzw. einem Zusammenschluss von Blindenwerkstätten stammen (§ 3 BliwaG).
Das BliwaG wurde 2007 durch das Zweite Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (MEG II) aufgehoben.