Brasilianische Staatsbürgerschaft

Die brasilianische Staatsbürgerschaft (port.: Nacionalidade brasileira) ist im brasilianischen Verfassungsrecht, genauer im Artikel 12 der Bundesverfassung, verankert. Dies ist seit der ersten brasilianischen Verfassung von 1824 (Constituição brasileira de 1824) der Fall.

Auch andere lateinamerikanische Länder legen die Parameter zur Regelung der Staatsangehörigkeit in ihrer eigenen Verfassung fest. Anders wird dies bei den meisten europäischen Nationen gehandhabt, wo die Staatsangehörigkeitsregeln im Detail in Ad-hoc-Gesetzen und -Verordnungen geregelt sind.

Das Geburtsortsprinzip (ius soli) ist seither eine Konstante bei der Zuerkennung der brasilianischen Staatsangehörigkeit, da es das Grundprinzip dieser ist. Daneben ist das Abstammungsprinzip (ius sanguinis) ebenfalls in der Verfassung verankert, wodurch auch im Ausland geborene Kinder mit mindestens einem brasilianischen Elternteil die Staatsbürgerschaft erwerben können. Dazu unterscheidet die Verfassung zwischen „gebürtigen“ und „eingebürgerten“ Brasilianern.