Miteigentum liegt vor, wenn das Eigentum an einer gemeinschaftlichen Sache mehreren Personen nach Bruchteilen zusteht, weshalb auch von Bruchteilseigentum gesprochen wird. Geregelt ist Miteigentum in den §§ 1008 ff. BGB. Auf die Gemeinschaft nach Bruchteilen sind zudem die §§ 741 ff. BGB anwendbar.