Wirtschaftsprüfer

Wirtschaftsprüfer (häufig abgekürzt WP) ist ein freier Beruf der als solcher in der Bundesrepublik Deutschland nach § 15 WPO ein öffentliches Amt bestellt (öffentlicher Verwaltungsakt) wurde (§ 1 WPO), um Jahresabschlüsse und konsolidierte Abschlüsse zu prüfen. Die Bestellung zum Wirtschaftsprüfer setzt den Nachweis der persönlichen (§ 10 [Versagung der Zulassung] WPO alte Fassung) und fachlichen Eignung (§ 9 [Voraussetzungen für die Zulassung (Prüfungstätigkeit); Verordnungsermächtigung] WPO) im Prüfungsverfahren (Wirtschaftsprüferexamen) voraus. Zu den Aufgaben von Wirtschaftsprüfern gehören unter anderem die Wirtschaftsprüfung über die ordnungsmäßige Buchführung eines Unternehmens und die Prüfung eines den einschlägigen Vorschriften entsprechenden Jahresabschlusses und Konzernabschlusses sowie des (Konzern-)Lageberichts. Ein festgestellter, der gesetzlichen Prüfungspflicht unterliegender Jahresabschluss, der nicht vom bestellten Wirtschaftsprüfer geprüft wurde, ist bei Aktiengesellschaften bzw. Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach § 256 I Nr. 3 AktG bzw. § 42a GmbH nichtig.

  1. Unvereinbar sind 1) gewerbliche Tätigkeiten; 2. Tätigkeiten in einem Anstellungsverhältnis mit Ausnahme der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fälle; 3. Tätigkeiten in einem Beamtenverhältnis oder einem nicht ehrenamtlich ausgeübten Richterverhältnis mit Ausnahme des in Absatz 2 Nummer 2 genannten Falls; § 44a bleibt unberührt. (§ 43a III S. 3 [Regeln der Berufsausübung] Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung – WPO)). Vereinbar mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers sind, 1) welche die Beratung und Wahrung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten zum Gegenstand haben; 2) die Ausübung eines freien Berufs; 3) die Tätigkeit an wissenschaftlichen Instituten und als Lehrer an Hochschulen; 4) die treuhänderische Verwaltung; in Ausnahmefällen kann die Wirtschaftsprüferkammer eine ausschließliche Tätigkeit in einem Treuhandverhältnis für vereinbar erklären, wenn sie nur vorübergehende Zeit dauert; 5) die freie schriftstellerische und künstlerische Tätigkeit. Zur Definition „freier Berufe“ vgl. § 1 II 1 PartGG, vgl. Naumann, Klaus-Peter in Gelhausen, Hans; Haußer, Jochen; Hennrichs, Joachim: WP Handbuch : Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung, Düsseldorf : IDW, 16. Auflage, 2019, S. 9.
  2. 1 2 Vgl. Marten, Kai-Uwe; Quick, Reiner; Ruhnke, Klaus: Lexikon der Wirtschaftsprüfung: nach nationalen und internationalen Normen, Stuttgart: Schäffer-Poeschel, 2006, S. 887.
  3. Vgl. EU-Abschlussprüferrichtlinie: Richtlinie 2006/43/EG vom 17. Mai 2006 – konsolidierte Fassung
  4. Vgl. Holger Grünewald in Carl-Christian Freidank, Laurenz Lachnit und Jörg Tesch: Vahlens großes Auditing Lexikon, München : Beck und Vahlen, 2007, S. 9.