Bund-Länder-Vereinbarung nach Artikel 91b GG

Bund-Länder-Vereinbarungen nach Artikel 91b des deutschen Grundgesetz sind Verwaltungsabkommen oder Staatsverträge, mit denen der Bund und einzelne oder alle Bundesländer bei der Förderung von Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung von überregionaler Bedeutung zusammenwirken.

  1. Die finanzielle Förderung der wissenschaftlichen Forschung. Föderalismusreform und Art. 74 Abs. 1 Nr. 13, 75 Abs. 1 Nr. 1a, 91a und 91b GG Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung vom 7. Juni 2006, S. 7/8.