Bund-Länder-Vereinbarung nach Artikel 91b GG
Bund-Länder-Vereinbarungen nach Artikel 91b des deutschen Grundgesetz sind Verwaltungsabkommen oder Staatsverträge, mit denen der Bund und einzelne oder alle Bundesländer bei der Förderung von Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung von überregionaler Bedeutung zusammenwirken.