Bundeskommissar

Ein Bundeskommissar war zu Zeiten des Deutschen Bundes ein bestimmter Beauftragter des Bundes.

Zu diesen Beauftragten gehörten in erster Linie die Exekutionskommissare. Der Bundestag konnte unter Bedingungen eine Bundesexekution befehlen, wenn die Regierung eines Gliedstaates sich bundeswidrig verhielt. Der Exekutionskommissar übernahm bei Bedarf die Regierungsbefugnisse im Gliedstaat.

  1. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band I: Reform und Restauration 1789 bis 1830. 2. Auflage, Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1967, S. 634–636.