Bundesministerium für Arbeit (Österreich)

Osterreich  Bundesministerium für Arbeit
Ehemalige österreichische Behörde
Staatliche Ebene Bund
Stellung der Behörde Bundesministerium
Gründung 29. Jänner 2020 (BMAFJ)
1. Februar 2021 (BMA)
Aufgelöst 17. Juli 2022
Hauptsitz Wien 2, Taborstraße 1–3
Behörden­leitung Martin Kocher, Bundesminister für Arbeit
Haushaltsvolumen 9,12 Mrd. EUR (2022)
Website www.bma.gv.at

Das Bundesministerium für Arbeit war zwischen 2020 und 2022 das Arbeitsministerium der Republik Österreich. Durch eine Novelle des Bundesministeriengesetzes 1986 wurde das neue Ministerium zum 29. Jänner 2020 unter der Bundesregierung Kurz II als Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend begründet. Die Behörde erhielt damit das Ressort Arbeit vom gleichzeitig umbenannten Sozialministerium. Die weiteren Zuständigkeiten entsprechen weitgehend dem bis 2018 existierenden Bundesministerium für Familien und Jugend, nachdem zwischenzeitlich der Kanzleramtsminister die Aufgaben dieses ehemaligen Ministeriums übernommen hatten.

Nach dem Rücktritt von Arbeits-, Familien- und Jugendministerin Christine Aschbacher wurde als ihr Nachfolger Martin Kocher am 11. Jänner 2021 angelobt. Mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 30/2021, wurden die Familien- und Jugendagenden mit 1. Februar 2021 dem Bundeskanzleramt zugeschlagen und per Entschließung des Bundespräsidenten (BGBl. II Nr. 41/2021) mit Ablauf des 1. Februar 2021 an Kanzleramtsministerin Susanne Raab übertragen. Kocher wurde am 1. Februar, nunmehr ausschließlich für die Arbeitsagenden zuständig, als Bundesminister für Arbeit neuerlich angelobt.

Per 17. Juli 2022 wurden die Agenden des Ministeriums in das neue Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft überführt.

  1. Bundesfinanzgesetz 2022. (PDF) Bundesministerium der Finanzen, abgerufen am 5. März 2022 (Seite 15).
  2. Univ.-Prof. Dr. Martin Kocher als Arbeitsminister angelobt. Archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 28. Februar 2021; abgerufen am 1. Februar 2021.
  3. BGBl. I Nr. 8/2020