Crémant

Als Crémant werden in der Europäischen Union Schaumweine in Abgrenzung zum Champagner und zum Sekt bezeichnet. Die Bezeichnung ist seit dem 1. September 1994 gültig und bezeichnet moussierende Getränke mit kontrollierter Herkunftsbezeichnung, die außerhalb der Champagne nach dem Verfahren der klassischen Flaschengärung (französisch méthode champenoise) hergestellt werden.

Vor diesem Zeitpunkt wurde vor allem in Cramant und den umliegenden Crus unter Crémant ein Champagner verstanden, der statt der üblichen 6 bar Überdruck nur die gesetzliche Mindestforderung von 3,5 bar erfüllte und sich deshalb durch ein besonders feines, sahniges Mousseux auszeichnete. Hersteller wie Mumm (Crémant de Cramant) oder Besserat de Bellefon (Cuvée des Moines) haben diese Tradition lange Zeit gepflegt und teilweise finden sich bis heute Champagner, die daran anknüpfen. Da der Begriff Crémant nicht geschützt war, verwendeten ihn auch zunehmend Winzer außerhalb der Champagne. Um Missverständnisse zu vermeiden, wurde der Besitzstand ab dem 4. Juli 1975 aufgegeben und in der Champagne auf den Ausdruck Crémant verzichtet. In der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 wurden die Kriterien für die Herstellung von Crémant festgelegt. Seit 2019 werden die Anforderungen an Crémant durch Artikel 53 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 geregelt. Eine neue Bezeichnung für den Champagner mit geringerem Druck gibt es bisher noch nicht.

  1. Beleg fehlt
  2. Beleg fehlt
  3. Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 des Rates vom 13. Juli 1992 über in der Gemeinschaft hergestellte Schaumweine.
  4. Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung