Dār al-Harb

Der arabische Begriff dār al-Harb دار الحرب dār al-harb, DMG dāru l-ḥarb heißt wörtlich übersetzt „Haus des Krieges“ oder „Gebiet des Krieges“ und bezeichnet einer verbreiteten islamrechtlichen Auffassung zufolge alle Gebiete der Welt, in denen der Islam nicht Staatsreligion ist, bzw. die kein Dār al-Islām („Haus des Islams“, „Gebiet des Islams“) oder Dār al-ahd („Gebiet des Vertrages“, „Gebiet des Übereinkommens“) sind. Einer anderen, ebenfalls bereits im theologischen Diskurs des Mittelalters vertretenen Ansicht zufolge gilt eine Gegend bereits dann als dār al-Islām und somit explizit nicht als dār al-Harb, wenn Muslimen in ihr die freie Ausübung ihrer Religion möglich ist. Im Gegensatz zum Begriff Umma gehen die Begriffe dār al-harb, dār al-Islām und dar al-ahd auf keine Textstelle im Koran oder in der Sunna zurück; sie entstammen vielmehr dem Diskurs der Rechtsgelehrten.

  1. vgl. z. B. die Kommentierung des schafiitischen Gelehrten An-Nawawi in dessen Buch der 40 Hadithe zu dem dortigen Hadith Nr. 1 in: Yahya Ibn Sharif Al-Nawawi, Das Buch der Vierzig Hadithe. Kitab al-Arbai’in, aus dem Arabischen übersetzt und herausgegeben von Marco Schöller, Frankfurt am Main und Leipzig 2007, S. 24 sowie die dazugehörigen Anmerkungen Marco Schöllers auf S. 405 u. S. 408.