Deutsches Beamtengesetz

Durch das Deutsche Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 (RGBl. I, S. 39) wurden Beamte in den Dienst der nationalsozialistischen Bewegung gestellt. Ein „von nationalsozialistischer Weltanschauung durchdrungenes Berufsbeamtentum, das dem Führer des Deutschen Reichs und Volkes, Adolf Hitler, in Treue verbunden ist,“ sollte laut Präambel zum „Grundpfeiler des nationalsozialistischen Staates“ werden.

Juden waren bereits vorher aufgrund des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums aus dem Beamtenverhältnis verdrängt und entlassen worden; dies wurde nun nochmals festgeschrieben und durch Bestimmungen für „jüdisch Versippte“ ergänzt. Auch eine Altersgrenze, die Frauen bei einer Verbeamtung auf Lebenszeit benachteiligte, war schon 1933 beschlossen worden und wurde 1937 nur bekräftigt. Politisch missliebige Beamte, die bestimmte höherrangige Dienststellen innehatten und den „Säuberungen“ entgangen waren, konnten nunmehr unauffällig abberufen und in den Wartestand versetzt werden.