Kolorektales Karzinom

Klassifikation nach ICD-10
C18.0 Zäkumkarzinom
C18.1 Appendixkarzinom
C18.2 Karzinom des Colon ascendens
C18.3 Karzinom der rechten Colonflexur
C18.4 Karzinom des Colon transversum
C18.5 Karzinom der linken Colonflexur
C18.6 Karzinom des Colon descendens
C18.7 Karzinom des Colon sigmoideum
C19 Karzinom des rektosigmoidalen Übergangs
C20 Karzinom des Rektums
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ICD-10 online (WHO-Version 2019)
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Klassifikation nach ICD-11
2B80 Bösartige Neubildungen des Dünndarms
2B81 Bösartige Neubildungen der Appendix vermiformis
2B90 Bösartige Neubildungen des Kolons
2B91 Bösartige Neubildungen des rektosigmoidalen Übergangs
2B92 Bösartige Neubildungen des Rektums
2B93 Bösartige Neubildungen des Dickdarms nicht näher bezeichneter Lokalisation
2C00 Bösartige Neubildungen des Anus oder Analkanals
2C0Y Sonstige näher bezeichnete bösartige Neubildungen des Darms
2C0Z Bösartige Neubildungen des Darms, nicht näher bezeichnet
ICD-11: EnglischDeutsch (Vorabversion)

Als Darmkrebs oder Darmkarzinom bezeichnet man alle bösartigen (malignen) Tumoren (Neubildungen) des Darmes. Die kolorektalen Karzinome, das sind die Karzinome des Dickdarms (Dickdarmkarzinome) bzw. des Grimmdarms (Kolonkarzinome) und des Mastdarms (Rektumkarzinome), machen dabei mehr als 95 % der bösartigen Darmtumoren aus.

Darmkrebs ist in Deutschland bei Männern die dritthäufigste, bei Frauen die zweithäufigste Krebserkrankung, an der mehr als fünf Prozent aller Deutschen im Laufe ihres Lebens erkranken. Kolorektale Karzinome verursachen zunächst sehr selten Symptome, sie entstehen fast immer aus anfangs gutartigen Darmpolypen. Die Heilungschancen durch Operation und Chemotherapie mit 5-Jahres-Überlebensrate bei ca. 60 % im Mittel hängen entscheidend vom Krankheitsstadium ab, in dem der Darmkrebs entdeckt wird. Die Krankenkassen übernehmen in Deutschland für alle Versicherten ab 50 Jahren im Abstand von jeweils mindestens zehn Jahren die Kosten einer Darmspiegelung („Vorsorge-Koloskopie“), um durch Entfernung etwaiger Polypen dem kolorektalen Karzinom vorzubeugen. Die Wartezeit von zehn Jahren bezieht sich nur auf Patienten mit unauffälligem Ergebnis und Beschwerdefreiheit.