Dingliche Einigung
Die dingliche Einigung bedeutet im Recht die Übereinstimmung zweier Willenserklärungen bei der Übertragung von Eigentum eines Veräußerers auf den Erwerber. Sie ist im Sachenrecht zwingende Voraussetzung für den Erwerb beweglicher und unbeweglicher Sachen.
Der Begriff der dinglichen Einigung war bei Begründung des BGB ursprünglich nicht vorgesehen, wurde durch die zweite Kommission dann aber als Bezeichnung eingeführt und löste die Terminologie des dinglichen Vertrages ab, welche ihrerseits letztlich keinen Niederschlag mehr im Text des BGB fand.
- ↑ Hans Hermann Seiler: Geschichte und Gegenwart im Zivilrecht. Grundzüge des Sachenrechts, Heymanns, Köln 2005, ISBN 978-3-452-25387-3, S. 244 ff.
- ↑ Benno Mugdan: Die gesammten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich. Herausgegeben und bearbeitet von B. Mugdan, Kammergerichtsrath, 6 Bände, R. v. Decker’s Verlag, Berlin 1899, Band III, 4 f.