Disziplinarbefugnis (Bundeswehr)
Disziplinarbefugnis ist in der Bundeswehr die Befugnis, Disziplinarmaßnahmen zu verhängen und die sonst den Disziplinarvorgesetzten obliegenden Entscheidungen und Maßnahmen zu treffen (§ 27 Abs. 1 S. 1 WDO).
Disziplinarbefugnis haben Offiziere, denen sie nach der Wehrdisziplinarordnung zusteht, und deren truppendienstliche Vorgesetzte sowie die Vorgesetzten in vergleichbaren Dienststellungen, denen sie durch den Bundesminister der Verteidigung zur Erfüllung besonderer Aufgaben verliehen wird (§ 27 Abs. 1 S. 1 WDO). „Oberster Disziplinarvorgesetzter“ ist der Bundesminister der Verteidigung (§ 27 Abs. 1 S. 2 WDO).
Die Disziplinarbefugnis ist an die Dienststellung gebunden. Sie kann nicht übertragen werden. Sie geht von selbst auf den Stellvertreter im Kommando über. Hat der Inhaber der Dienststelle oder der Stellvertreter im Kommando keinen Offiziersrang, geht sie auf den nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten über (§ 27 Abs. 2 WDO).
Verstöße der Sanitätsoffiziere gegen ihre ärztlichen Pflichten werden durch vorgesetzte Sanitätsoffiziere (Fachvorgesetzte) geahndet. Dies gilt auch dann, wenn mit dem Verstoß gegen ärztliche Pflichten ein Verstoß gegen sonstige Pflichten zusammentrifft (§ 27 Abs. 3 WDO).
Jeder Disziplinarvorgesetzte kann Soldaten, die seiner Disziplinarbefugnis unterstehen, wegen eines Dienstvergehens vorläufig festnehmen, wenn es die Aufrechterhaltung der Disziplin gebietet (§ 21 Abs. 1 WDO).