Diversion (Österreich)
Die Diversion ist die Möglichkeit der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, bei hinreichend geklärtem Sachverhalt auf die Durchführung eines förmlichen Strafverfahrens zu verzichten. Der Beschuldigte bzw. der Angeklagte bekommt im Fall der Diversion das Angebot, sich einer belastenden Maßnahme zu unterwerfen (z. B. gemeinnützige Arbeit) oder einer Geldzahlung. Die Diversion seitens der Staatsanwaltschaft ist von der Anklageerhebung und der Einstellung des Strafverfahrens zu unterscheiden.
Der Beschuldigte darf bei einer Verfahrensbeendigung durch Diversion nicht schlechter gestellt werden als im förmlichen Strafverfahren.
Die Bestimmungen zur Diversion in Österreich sind in der österreichischen Strafprozeßordnung (StPO) zu finden.
Die einzelnen Diversionsmaßnahmen laut Gesetz sind:
- Zahlung eines Geldbetrages (§ 200 StPO)
- Gemeinnützige Leistungen (§ 201 StPO)
- Probezeit (§ 203 StPO)
- Probezeit unter Beigabe eines Bewährungshelfers (§ 203 StPO)
- Tatausgleich (§ 204 StPO)
Eine Kombination mehrerer Diversionsvarianten ist nicht zulässig. Liegen mehrere Straftaten vor, die zueinander in Realkonkurrenz stehen, können diese einzeln und gesondert diversionell erledigt werden.
Darüber hinaus bezeichnet Diversion auch allgemein Ansätze, die sich um eine Reduktion strafrechtlicher Sanktionen zugunsten alternativer Reaktionen als Antwort auf Kriminalität bemühen, hierbei aber nicht so weit wie die Vertreter des kriminologischen Abolitionismus gehen wollen, die entweder das Gefängnis oder sogar allgemein das Strafrecht in Gänze abschaffen möchten.
- ↑ Allgemeines zur Diversion Website des Bundeskanzleramts, Stand: 13. April 2017
- ↑ Strafprozessrecht und das Strafverfahren Website des Bundeskanzleramts, Stand: 13. April 2017
- ↑ Andreas Strobl: Einstellung eines Strafverfahrens 14. März 2015
- ↑ vgl. Siegfried Lamnek, Theorien abweichenden Verhaltens II. "Moderne Ansätze", 4. Auflage, Paderborn 2017, S. 290 ff.