Energierecht (Europäische Union)
Das Energierecht der Europäischen Union ist ein relativ junger vergemeinschafteter Teilbereich (Art. 194 AEUV). Im Gegensatz zur alten Rechtslage (Nizza) besteht nunmehr gemäß Art. 4 Abs. 2 lit i) AEUV eine eigene Kompetenz (Zuständigkeit). Dabei wird vor allem von der Kommission die gemeinschaftliche Energiepolitik darauf ausgerichtet, Lösungen für die wachsende Abhängigkeit der Union (…) aus einigen wenigen Regionen der Welt und für das Problem der Klimaänderung zu finden.
- ↑ KOM (2004) 366 endg. vom 26. Mai 2004, Zusammenfassung, Pkt. 1.