Erblande
Als Erblande wurden seit dem Mittelalter die erblichen Territorial- und Herrschaftsgebiete von Fürstenhäusern bezeichnet, die aufgrund erbrechtlicher Nachfolge dauerhaft in dynastischem Besitz waren und sich rechtlich von der Wahlfolge unterschieden. Die Entwicklung der Erblichkeit von Lehen und Territorien, zunächst durch die Constitutio de feudis von 1037 festgehalten und später durch die Goldene Bulle von 1356 für die Kurfürstentümer bestätigt, bildete die rechtliche Grundlage für die Entstehung territorial verdichteter Landesherrschaften im späten Mittelalter. Das habsburgische Erblandesystem, das sich vom Schweizer Aargau über die alpinen Stammlande bis zur Böhmischen und ungarischen Krone ausdehnte, verkörperte exemplarisch die Verfestigung dynastischer Hausmacht und ermöglichte durch die Pragmatische Sanktion von 1713 die vertragliche Garantie einer unteilbaren Erbmonarchie.