Ermächtigung (Recht)
Ermächtigung ist die Übertragung der Befugnis auf einen Dritten, sodass dieser über ein fremdes Recht im eigenen Namen verfügen oder das Recht im eigenen Namen ausüben darf. Die Ermächtigung verleiht dem zu ermächtigenden Rechtssubjekt Rechte, die es vorher nicht hatte. Der Ermächtigungsgeber wiederum verfügt über Rechte, die er selbst ganz oder teilweise nicht wahrnehmen möchte. Damit ist die Ermächtigung das Medium, das diese Bedürfnisunterschiede ausgleicht. Hierbei unterscheidet sie sich von der Abtretung und der Vollmachtserteilung. Bei der Abtretung geht das Recht ganz auf den Dritten über und der Übertragende verliert seine Rechtsposition, während die Inhaberschaft bei der Ermächtigung unverändert bleibt. Von der Vollmacht unterscheidet sich die Ermächtigung dadurch, dass der Ermächtigte nicht in fremdem, sondern im eigenen Namen handelt.
Ermächtigung und Erlaubnis besitzen Gemeinsamkeiten, doch ist die Erlaubnis stets ein Verwaltungsakt einer Behörde in Schriftform, der ausschließlich auf Antrag erlassen wird. Die Ermächtigung kann dagegen auch von Privatpersonen formlos erteilt werden.