Erreichbarkeits-Verordnung

Basisdaten
Titel:Verordnung zur Regelung weiterer Voraussetzungen der Erreichbarkeit erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
Kurztitel: Erreichbarkeits-Verordnung
Abkürzung: ErrV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 13 Abs. 3 SGB II
Rechtsmaterie: Sozialrecht
Fundstellennachweis: 860-2-21
Erlassen am: 28. Juli 2023
(BGBl. I Nr. 207)
Inkrafttreten am: 8. August 2023
Weblink: https://www.gesetze-im-internet.de/erreichbv/
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Erreichbarkeits-Verordnung, auch geschrieben Erreichbarkeitsverordnung, (abgekürzt: ErrV) ist für den Bereich des SGB II der Nachfolger der Erreichbarkeitsanordnung und wurde am 28. Juli 2023 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erlassen. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 7. August 2023 durch das Bundesamt für Justiz. Sie regelt und konkretisiert die örtlichen Anspruchsvoraussetzungen von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten für das Bürgergeld. Die Rechtsgrundlage in § 13 Absatz 3 SGB II ermächtigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dazu, „nähere Bestimmungen zum näheren Bereich im Sinne des § 7b Absatz 1 Satz 2 [erg. SGB II] zu treffen sowie dazu, für welchen Zeitraum und unter welchen Voraussetzungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei einem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs einen Leistungsanspruch haben können, ohne erreichbar zu sein.“

  1. BMAS: Erreichbarkeitsverordnung – ErrV. In: Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Abgerufen am 11. August 2023.
  2. Verordnung zur Regelung weiterer Voraussetzungen der Erreichbarkeit erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Erreichbarkeits-Verordnung – ErrV). In: Bundesgesetzblatt. 7. August 2023, abgerufen am 26. Januar 2024.