Erwachsenenvertreter

Ein Erwachsenenvertreter ist der Vertreter von erwachsenen Personen (volljährigen Personen). Diese Vertretung ist in Österreich durch das Erwachsenenschutzgesetz geregelt, welches durch die Reform des Sachwalterrechtes entstand und zum 1. Juli 2018 weitgehend in Kraft trat.

Durch die Benennung der Institution in Erwachsenenvertretung anstelle von Sachwalterschaft soll in Österreich auch eine Abkehr von der bisherigen Praxis dokumentiert und die Stärkung der Subsidiarität der Fremdvertretung mit möglichst weitgehender Beibehaltung der Autonomie des Vertretenen erreicht werden.

Grundsätzlich gibt es gemäß dem Erwachsenenschutzgesetz vier Säulen der Vertretung von unterstützungsbedürftigen volljährigen Personen:

  • die bisher bewährte Vorsorgevollmacht,
  • die neu eingeführte gewählte Erwachsenenvertretung,
  • die gesetzliche Erwachsenenvertretung (bisher Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger) und
  • die gerichtliche Erwachsenenvertretung (bisher Sachwalterschaft).
  1. § 239 Abs. 1 ABGB nF. Jede Stellvertretung der betroffenen Person ist daher nachrangig (§ 240 Abs 1 ABGB nF). Siehe auch: 2. Erwachsenenschutz-Gesetz in ZaK 2/2017, S. 30.