Erzwingungshaft
Die Erzwingungshaft ist eine besondere Haftform des deutschen Zwangsvollstreckungsrechts. Die Erzwingungshaft dient dazu, die Zahlung einer Geldbuße oder eines Ordnungsgeldes zu erzwingen, die im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens oder eines anderen Verwaltungsverfahrens verhängt wurde. Für den Vollzug der Erzwingungshaft gelten gemäß § 171 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) die Vorschriften über den Vollzug einer Freiheitsstrafe entsprechend. Eine gemeinsame Unterbringung mit kriminellen Gefangenen ist nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig. Ebenfalls muss der Betroffene keine Anstaltskleidung tragen, darf eigene Bettwäsche benutzen und ist zur Arbeit in der Anstalt im Gegensatz zum kriminellen Gefangenen nicht verpflichtet.
In das Bundeszentralregister werden weder die Anordnung der Haft noch die Festsetzung der Geldbuße eingetragen.
Die Erzwingungshaft ist nicht zu verwechseln mit der Ersatzzwangshaft.