Europäischer Bürgerbeauftragter


Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom

Titel: Beschluß des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten
Geltungsbereich: EU
Rechtsmaterie: Organisationsrecht
Grundlage: EGV, insbesondere Artikel 138e Absatz 4,
EGKS-Vertrag, insbesondere Artikel 20d Absatz 4 und
Euratom-Vertrag, insbesondere Artikel 107d Absatz 4
Anzuwenden ab: 5. Mai 1994
Fundstelle: ABl. L 113, 4. Mai 1994, S. 15
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar.
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union

Der Europäische Bürgerbeauftragte (auch Europäischer Ombudsmann, englisch European Ombudsman; für die Einrichtung auch Europäische Ombudsstelle) ist der Bürgerbeauftragte der Europäischen Union mit Amtssitz in Straßburg und untersucht Beschwerden über Missstände in der Verwaltungstätigkeit ihrer Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen. Seine Tätigkeit beruht auf Art. 228 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und dem Beschluss des Europäischen Parlaments („Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten“) vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten.

  1. Ottavio Marzocchi: Der Europäische Bürgerbeauftragte. In: Kurzdarstellungen zur Europäischen Union. Europäisches Parlament, Dezember 2020, abgerufen am 17. Mai 2021.
  2. Pressemitteilung Nr. 12/2013. Der Europäische Bürgerbeauftragte, 11. Juli 2013, abgerufen am 8. September 2013 (Der Text beginnt mit „Der Europäische Ombudsmann…“).
  3. Europäische Ombudsstelle. Deutsche Startseite. In: Ombudsman.europa.eu. Europäische Union, abgerufen am 30. März 2026.