Fließender Verkehr
Als fließender Verkehr, mitunter auch Fließverkehr genannt, werden grundsätzlich alle sich in Bewegung befindenden Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr bezeichnet, unabhängig davon ob sie gegenwärtig fahren oder verkehrsbedingt vorübergehend stehen bleiben (warten). Das Gegenteil ist der ruhende Verkehr.
- ↑ Roland Schurig: Grundriß des Verkehrsrechts. 2. Auflage, Kirschbaum Verlag, Bonn 1996, ISBN 978-3-7812-1390-6. Hier: „Halten ist eine gewollte (zielgerichtete) Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine verkehrspolizeiliche Anordnung veranlaßt worden ist (VwV-StVO zu § 12 Abs. 1). Halten wird dem ruhenden Verkehr zugeordnet und umfaßt Anhalten, Sicherungsmaßnahmen nach § 14 StVO und Stillstand im Verkehrsraum. Der subjektive Zweck des Parkens oder Haltens ist ohne Bedeutung, sofern grundsätzlich Verkehrsbereitschaft besteht; das Kfz muß nur zugelassen und betriebsbereit sein. Bloßes verkehrsbedingtes vorübergehendes Stehenbleiben ist hingegen Warten und wird dem fließenden Verkehr zugerechnet (z. B. Warten an einer LZA bei Rot, am Fußgängerüberweg oder im Haltverbot bei Stau). Die Regelungen des Halten und Parken gelten hier nicht.“ [Kursivschrift zur Hervorhebung]