Friedensleistungen

Mit Friedensleistungen wurden im Deutschen Reich solche nicht in Geld bestehenden Vermögensleistungen bezeichnet, die vom Staat zur Unterhaltung der bewaffneten Macht in Friedenszeiten von der Bevölkerung (den Untertanen) gefordert wurden. Diese Forderungen durften nur gegen Entschädigung (Servis) erhoben werden.

Geregelt wurden die Friedensleistungen durch folgende Gesetze:

  • Gesetz, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, vom 25. Juni 1868 (Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1868, S. 523 ff.), und dem
  • Gesetz über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden, vom 13. Februar 1875 (RGBl. 1875, S. 52 ff.)

mit den zugehörigen Abänderungen und Ausführungsverordnungen.

  1. Militärlasten. In: Robert Achille Friedrich Hermann Graf Hue de Grais: Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche. 12. Auflage, 1898, S. 149 ff.; books.google.de
  2. Alfred H. Fried: Militärbudgets und die wirklichen Militärlasten. In: Die Friedens-Warte, 1903, S. 156–158.