Funkbetriebszeugnis (Mobiler Seefunkdienst)

Als Voraussetzung für die Teilnahme am See- oder Binnenschifffahrtsfunk, beziehungsweise dem Bedienen einer Seefunkstelle oder Küstenfunkstelle, ist vom Gesetzgeber der Besitz eines personengebundenen Funkbetriebszeugnisses vorgeschrieben. Die Funkbetriebszeugnisse sind international einheitlich gültig.

  1. Schiffssicherheitsverordnung in Anlage 3 zu § 13 Abs. 4a