Gaius Aquilius Gallus

Gaius Aquilius Gallus (* um 116 v. Chr.; † vor 44 v. Chr.) gehörte zu den bedeutendsten Juristen der späten römischen Republik. Er entstammte dem Ritterstand und durchlief die senatorische Ämterlaufbahn bis zur Prätur im Jahr 66 v. Chr. Aquilius war ein Schüler des Quintus Mucius Scaevola und Lehrer des Servius Sulpicius Rufus, der ihm „das größte Ansehen beim Volk“ attestierte. Aquilius lebte in Rom, wo er ein prächtiges Haus auf dem Viminal besaß, zeitweise auf der Insel Cercina.

Eine politische Karriere verfolgte Aquilius nach der Bekleidung der Prätur nicht weiter, vielmehr nahm er Aufgaben eines Juristen wahr. Er widmete sich (außer-)gerichtlichen Beratungen und Begutachtungen und gestaltete Verträge. Von seiner Tätigkeit zeugen mehrere von ihm entwickelte Rechtsinstitute. Cicero nennt Aquilius den Schöpfer der formulae de dolo („Arglistformeln“). Insoweit schöpfte er Formeln für die actio de dolo („Arglistklage“) und zu Verteidigungszwecken die exceptio doli („Einrede der unzulässigen Rechtsausübung“). Die stipulatio Aquiliana, ein Instrument zur Bereinigung komplexer Geschäftsbeziehungen, trägt ebenso seinen Namen wie die Testamentsgestaltung für den Fall, dass nach Testamentserrichtung zuerst der Sohn des Erblassers, sodann der Erblasser stirbt und schließlich ein noch vom Sohn gezeugter Enkel geboren werden sollte (postumus Aquilianus).

Für eine Tätigkeit als Richter (iudex), die zur Zeit der Republik nie eine berufliche, sondern ehrenamtliche Tätigkeit war, finden sich für Privatprozesse zwei Belege. Einer bezieht sich auf eine schiedsrichterliche, vermittelnde Funktion. Als juristischer Berater erscheint er weiterhin in Ciceros Rede für Caecina, in Cicero, Pro Balbo 45 und im Zusammenhang mit seinem Bonmot in Cicero, Topica 51:

Nihil hoc ad ius; ad Ciceronem – „Das betrifft nicht das Recht, sondern Cicero“.

Von den Zeitgenossen und der Nachwelt wird Aquilius mit Vorstellungen in Verbindung gebracht, die von flexibler Rechtsanwendung zeugen. Sie reagieren auf die speziellen Umstände des Einzelfalls. Er habe – so Cicero in Pro Caecina 78 – „die Theorie des bürgerlichen Rechts niemals von der Billigkeit getrennt“ und sei „ein so gerechter und anständiger Mann, dass er von Natur aus, nicht erst durch Bildung rechtskundig zu sein scheint“.

  1. 1 2 Pomponius, Digesten 1,2,2,42.
  2. Cicero, Brutus 154; Pomponius, Digesten 1,2,2,42.
  3. Plinius, Naturalis historia 17,2.
  4. Pomponius, Digesten 1,2,2,43.
  5. Cicero, Epistulae ad Atticum 1,1,1.
  6. Cicero, De officiis 3,60; De natura deorum 3,74.
  7. Cicero, Pro Quinctio 1 u. passim; Valerius Maximus 8,2,2.
  8. Cicero, Pro Quinctio 17.