Gebiet der Europäischen Union

Das Gebiet der Europäischen Union ist der völkerrechtlich festgelegte Wirkungsbereich der Europäischen Union (EU), in dem grundsätzlich – sofern nicht explizit anders festgelegt – das Recht der Europäischen Union (Acquis communautaire) gilt. Das Gebiet der EU ergibt sich aus der Aufzählung der Staaten, für die der Vertrag über die Europäische Union (EU-Vertrag) und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gelten, in Artikel 52 des EU-Vertrags, und den territorialen Sonderregeln in Artikel 355 des AEUV. Für die Mehrzahl der Mitgliedstaaten, für die in den Beitrittsverträgen und in der Folge in Artikel 355 des AEUV keine Sonderregelungen vereinbart worden sind, ist das gesamte Staatsgebiet Teil des Gebietes der EU.

  1. Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (2016/C 202/01). Amtsblatt der Europäischen Union, 7.6.2016.