Gefährder
Als Gefährder werden in Deutschland im Recht der Gefahrenabwehr solche Personen bezeichnet, die weder Handlungs- noch Zustandsstörer sind, bei denen aber „bestimmte Tatsachen die Annahme der Polizeibehörden rechtfertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung (StPO), begehen“ werden. Diese 2004 von der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Landeskriminalämter und des Bundeskriminalamts festgelegte Begriffsbestimmung ist im deutschen Polizeirecht nicht gesetzlich verankert.
Eine bundeseinheitliche verbindliche Definition des Gefährderbegriffes könnte nur nach vorheriger Änderung des Grundgesetzes erfolgen, weil die Gesetzgebungskompetenz für das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht gem. Art. 30, Art. 70 GG bei den Bundesländern liegt.
Die Begriffe Gefährder und relevante Person entstammen der polizeifachlichen Terminologie und finden Anwendung im Bereich der politisch motivierten Kriminalität (PMK).
- ↑ Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 20. November 2006 eingegangenen Antworten der Bundesregierung. (PDF; 360 kB) Deutscher Bundestag, 24. November 2006, S. 6, abgerufen am 29. März 2013 (Drucksache 16/3570, Fragen 9 u. 10).
- ↑ Legaldefinition des Begriffes „Gefährder“ Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand 27. Februar 2017, S. 4.
- ↑ Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage Problematik des Gefährder-Begriffs, BT-Drs. 18/12196 vom 2. Mai 2017, S. 2.